Dienstleistung | Dokumente | Bestellen | Formular/Link |
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Adressauskünfte Es werden keine telefonischen Auskünfte erteilt (Datenschutz). Für Adressanfragen wenden Sie sich schriftlich, mit Interessennachweis, an die Präsidialabteilung, oder erscheinen Sie persönlich am Schalter. Kosten Listenauskünfte | Gesuch um Listenauskunft (Dauerbewilligung) Gesuch um Listenauskunft (Einzelbewilligung) | ||
Baubewilligungsverfahren Rechtsgrundlagen
Baurechtliche Grundordnung (Nutzungsplan /grundeigentümerverbindlich)
Baubewilligungspflicht
Bewilligungsfreie Bauvorhaben
Baubewilligungsarten
Hier genügt die Mitteilung an die Nachbarinnen und Nachbarn. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Gesuchstellenden die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachschaft vorlegen. Als ordentliche Baubewilligungen gelten alle andern. Sie müssen pubiliziert werden. Die Publikation erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Nummern des Aarberger Anzeigers und wird ab Publikationsdatum 30 Tage bei derBauabteilung zur Einsicht öffentlich aufgelegt. Während dieser 30-tägigen Auflagefrist besteht eine Einsprachemöglichkeit gegen das Bauvorhaben.
Eingabe (eBau - Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern) Das Baugesuch ist somit im eBau-Portal auszufüllen. Die Pläne sowie die erforderlichen Beilagen werden ins eBau-Portal hochgeladen und der Gemeinde übermittelt. Das System generiert das Baugesuchsformular, das ausgedruckt und unterschrieben werden muss. Anschliessend ist das Gesuch bei der Bauabteilung Aarberg zusammen mit den unterzeichneten Bauplänen und sämtlicher hochgeladener Unteralgen in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Erfordert ein Bauvorhaben Ausnahmen, so ist dem Baugesuch das begründete Ausnahmegesuch beizufügen. Bis zur Schaffung der gesetzlichen Grundlage für den elektronischen Rechtsverkehr, bleiben die Papierakten die massgebenden Akten. Bitte beachten Sie, dass sämtliche Fristen erst laufen, wenn die Unterlagen inkl. Beilagen (mit Originalunterschriften) in Papierform auf der Gemeinde sind. Die Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets nach Art. 10ff. betreffend Form und Inhalt der Baueingabe gelten auch für die elektronische Baueingabe. Der Situationsplan kann beim Geometer bezogen werden.
Profile
Zuständigkeiten
Fristen
Kosten
Information über den Baustatus Die Gemeindebaupolizeibehörde führt folgende Pflichtkontrollen vor Ort durch:
Die für die baupolizeiliche Selbstdeklaration verantwortliche Person gibt der Gemeindebaupolizeibehörde unter Verwendung der amtlichen Formulare vor Baubeginn (SB1) und nach Vollendung der Bauarbeiten (SB2) Erklärungen über die Einhaltung der Baubewilligung und der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen ab. Im Weiteren meldet sie den Zeitpunkt für die durchzuführenden Pflichtkontrollen und sorgt dafür, dass der Baufortschritt die ordnungsgemässe Abwicklung dieser Kontrollen nicht verhindert oder erschwert.
Tipps für die Bauherrschaft zur Beschleunigung des Verfahrens
Verlängerungsmöglichkeit
Brandschutz
Lärmschutznachweis
Bauinventar | Flyer: eBau Formular Näherbaurecht Sitzungstermine 2024 Zustimmungserklärung zu Bauvorhaben | Baugesuchsformulare | |
Heimatausweis Wer sich als Wochenaufenthalter*in anmelden will, bestellt bei der Präsidialabteilung der Wohngemeinde einen Heimatausweis. Dieser kann persönlich am Schalter, telefonisch oder online bestellt werden. Dazu werden folgende Angaben benötigt:
Kosten | Heimatausweis bestellen | ||
Umzug (innerhalb der Gemeinde Aarberg) Umzüge innerhalb der Gemeinde sind der Einwohnerkontrolle innert 14 Tagen zu melden. Sie können uns den Umzug auch online mitteilen. Kosten: Fr. 20.00 pro volljährige Person. | Umzug | ||
Wegzug Meldepflicht Schweizer Bürgerinnen und Bürger Militärpflichtige melden den Wegzug zudem beim Sektionschef Seeland, Papiermühlestrasse 17 V, Postfach, 3000 Bern 22, Tel. 031 634 92 11 und
| Link zur Abmeldung (online) | ||
Wohnsitzbescheinigung Wohnsitzbescheinigungen (für Einbürgerungen etc.) können am Schalter der Präsidialabteilung, auf schriftliche Bestellung oder online bezogen werden. Die Bestellung muss folgende Angaben enthalten: Kosten | Link Wohnsitzbescheinigung (online) | ||
Bestattungswesen Ansetzung der Beerdigung Bestattet wird in der Regel von Montag bis Freitag um 13.30 Uhr. Die Beerdigung ist von der Aufbahrungshalle aus durchzuführen. Ein Leichenzug findet in der Regel nicht statt. Die Anordnung des Transportes der Leiche zur Kremation oder nach auswärts ist von den Hinterbliebenen zu veranlassen.
Grabplatz Die Gemeinde stellt Grabplätze zur Verfügung, ohne Rücksicht auf die bürgerliche und konfessionelle Stellung oder Familienzugehörigkeit des Verstorbenen. Für Kindergräber (bis 12 Jahre) besteht ein besonderes Feld.
Urnenbestattungen Urnen können in allen Grabfelder beigesetzt werden. Es gibt spezielle Urnen-Reihengräber, bei welchen eine zweite Urne auf einem bestehenden Urnen-Reihengrab beigesetzt werden kann, sofern dieses nicht länger als 15 Jahre besteht. Die Benützungsdauer des Grabes wird dadurch aber nicht verlängert.
Erdbestattungen Für Erdbestattungen gibt es spezielle Reihengräber. In ein Reihengrab Erdbestattung kann zu einem späteren Zeitpunkt auch eine Urne beigesetzt werden, sofern dieses nicht länger als 15 Jahre besteht. Erdbestattungen können auch in Doppel-/Familiengräber vorgenommen werden.
Bestattungen Doppel-/Familiengräber Auf Doppel-/Familiengräber können zwei Erdbestattungen vorgenommen werden. Zusätzlich können zwei Urnen auf das Doppelgrab bestattet werden. Wird eine Zweit- oder Drittbestattung vorgenommen, kann die Grabesruhe nach Ablauf der ersten 25 Jahre auf Gesuch hin einmalig um weitere 25 Jahre verlängert werden.
Gemeinschaftsgrab Mitte oder Rasenanlage Es können Urnen sowohl im Gemeinschaftsgrab Mitte wie auch in der Rasenanlage direkt ums Gemeinschaftsgrab beigesetzt werden. Bei einer Beisetzung in der Rasenanlage sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Themengrab Beim Themengrab handelt es sich um Einzel- und Doppelgräber, d.h. es können max. zwei Urnen im gleichen Grab bestattet werden. Bei einer Beisetzung in ein Themengrab sind biologisch abbaubare Urnen zu verwenden.
Grabesruhe Die Grabesruhe für eine Erstbestattung beträgt 25 Jahre. Wird eine Zweitbestattung auf ein Reihengrab vorgenommen, kann die Grabesruhe von 25 Jahre nicht zugesichert werden. Generell gilt, wer eine garantierte Grabesruhe von 25 Jahren wünscht, muss ein neues Grab beantragen.
Räumung der Grabfelder Die Gräber dürfen nicht vor Ablauf von 25 Jahren geräumt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit von 25 Jahren kann die Aufhebung von Grabfeldern verfügt werden. Die Verfügung wird im Amtsanzeiger publiziert. Für die Räumung wird eine Frist von mindestens drei Monaten gesetzt. Nach dieser Frist kann die Gemeinde über nicht geräumte Gräber verfügten.
| Bestattungs- und Friedhofsreglement mit Gebührenrahmen Bestattungs- und Friedhofsverordnung mit Gebührentarif | Letzte Reise | |
Zivilstandsänderungen Geburt Wir benötigen anschliessend noch folgende Angaben Ihres Kindes:
Zivilstandsänderung Informationen zum externen Zeremonielokal in Aarberg finden Sie im untenstehenden Dokument oder unter Trauungslokal im Rathaus, Altstadt Aarberg.
| /de/Trauungslokal.pdf Checkliste Todesfall Checkliste nach Namensänderung infolge Eheschliessung | ||
Energieberatung Energieberatung für Privatpersonen, Gemeinden und Unternehmen Der Kanton Bern und die Gemeinden fördern die effiziente, sparsame, wirtschaftliche und umweltschonende Energieversorgung und -nutzung. Deshalb hat der Kanton den Verein seeland.biel/bienne beauftragt, eine unabhängige Stelle für Energieberatung zu betreiben.
| Broschüre "besser Wohnen" Energie nicht verschwenden Energieeffizienz 2022 Energiespartipp: Haushaltgeräte FAKTEN: öffentliche Energieberatung Rechte und Pflichten im Energiebereich Solarkataster 2022 energiegerecht Sanieren | Energieberatung Seeland | |
Steueranlagen Steueranlage von Aarberg | https://aarberg.ch/de/verwaltung/steueranlagen.php | ||
bfu | /wAssets/docs/pdf/Sicherer-Schulweg.pdf Kinderprodukte Motorradfahren Sicher im und auf dem Wasser Sichtbar im Strassenverkehr Stürze verhindern gut ausgerüstet auf Velo, E-Bike und Motorrad | Beratungsstelle für Unfallverhütung | |
Elektronische Rechnung Helfen Sie mit, die Umwelt zu schonen und verzichten Sie auf die Papierrechnung. Wählen Sie eine für Sie passende Zustell- und Zahlungsart aus. | Elektronische Rechnung | ||
Zuzug Meldepflicht für Schweizerinnen und Schweizer
Als in Trennung/Scheidung lebender Elternteil können Sie mitumziehende Kinder anmelden, wenn Sie das Sorgerecht und die Obhut ausüben. Sie benötigen für die Anmeldung eine Bescheinigung, dass der andere Elternteil mit dem Wohnortswechsel einverstanden ist. Das Formular finden Sie untenangefügt. Militärpflichtige melden den Zuzug beim Sektionschef Seeland, Papiermühlestrasse 17 V, Postfach, 3000 Bern 22, Tel. 031 634 92 11 Zivilschutzpflichtige dem GöSRA, Gemeindeverband öffentliche Sicherheit, Bahnhofstrasse 10, 3250 Lyss, Tel. 032 387 03 05
Zuzug aus dem Ausland (nicht visumspflichtige Länder):
| Meldeformular zur Wohnadresse minderjähriger Kinder | ||
Sonntagsverkauf Der Kanton Bern legt jeweils vier Sonntage, an denen für die Sonntagsarbeit kein Gesuch notwendig ist, fest. Das einzelne Geschäft kann davon zwei Sonntage auswählen. An anderen Daten ist eine Bewilligung des beco erforderlich, die nur erteilt werden kann, wenn besondere Gründe für eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot vorliegen. Es sind dies für das Jahr 2024:
Es sind dies für das Jahr 2025:
| Sonntagsverkauf | ||
Regio-Feuerwehr Aarberg Sie möchten in unserer Feuerwehr mitmachen?
Feuerwehrdienstpflichtig Der Verbandsrat der Regio-Feuerwehr bestimmt, ob Feuerwehrdienstpflichtige aktiven Feuerwehrdienst zu leisten oder eine Ersatzabgabe zu leisten haben – es hat niemand Anspruch, in die Feuerwehr eingeteilt zu werden. Ersatzabgabe Gemeindeverband Öffentliche Sicherheit Region Aarberg Geschäftsstelle | Entschädigungsreglement Wegweiser | Regio-Feuerwehr Aarberg | |
Gastgewerbe Betriebsbewilligung Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest. Für gastgewerbliche Betriebe ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen erforderlich:
Bezug und Einreichung
Formular
Bezug und Einreichung
Formular
Gesuche für gastgewerbliche Einzelbewilligungen können über den untenstehenden Link neu auch Online ausgefüllt und eingereicht werden. Gesuchsformular gastgewerbliche Einzelbewilligung
Bezug und Einreichung
| Hygienekonzept | ||
Lotteriebewilligung Eine Lotteriebewilligung erhalten Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, öffentlichrechtliche Körperschaften oder Anstalten mit Sitz im Kanton Bern.
Bezug und Einreichung Das Gesuchsformular ist vollständig, unterzeichnet und mit allen Beilagen beim Amt für Migration und Personenstand, Abteilung Fonds und Bewilligungen, Eigerstrasse 73, 3011 Bern einzureichen. Das Gesuch muss bis am 30. September des Jahres vor dem Beginn des Losverkaufs eingereicht werden. Der Entscheid über das Gesuch wird im Verlaufe des Monates November eröffnet. Auf verspätete Gesuche wird nicht eingetreten. Weitere Informationen finden Sie unterl https://www.pom.be.ch/pom/de/index/lotteriefonds/lotteriefonds/Bewillligungen_Meldungen.html. Für allfällige Fragen steht Ihnen die Präsidialabteilung gerne zur Verfügung. | Gesuchsformular | ||
Parkerleichterungskarten Bezug und Einreichung
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt in Bern. Für allfällige Fragen steht Ihnen die Präsidialabteilung gerne zur Verfügung. | Gesuchsformular | ||
Trauungslokal Aarberg Möchten Sie in Aarberg heiraten? Informationen dazu finden Sie im untenstehenden Dokument. | /de/Trauungslokal.pdf | ||
Zivilschutz Aarberg bildet zusammen mit den Gemeinden Bargen, Grossaffoltern, Kallnach, Kappelen, Lyss, Niederried b.K., Radelfingen, Rapperswil, Schüpfen, Seedorf, Wengi b. B. und Worben den Gemeindeverband Öffentliche Sicherheit Region Aarberg. In diesem Verband wird den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben im Bereich des Bevölkerungsschutzes auf regionaler Ebene gemeinsam nachgekommen.
Geschäftsstelle
Schalteröffnungszeiten
Aufgaben Links | Gesuchsformular Truppenunterkunft | ||
Umwelt Aufgaben
Renaturierung der ehemaligen Schlammbecken im Gebiet der alten Aare "Ryserloch" Die Aufforstung geschah in zwei Etappen. Im westlichen Teil wurden 1992 vom Forstrevier 7'000 Bäumchen und 500 Sträucher gepflanzt. Die Eichen mussten mit einem Zaun gegen Wildbiss geschützt werden. Der Wildschutzzaun wurde von der ortsansässigen Jägerschaft aufgesellt. Gegen den Aareweg wurde eine acht Meter breite Waldrandzone geschaffen. Der östlich gelegene Teil wurde als zweite Etappe durch den Aarberger Zivilschutz mit weiteren 4'500 Bäuchen bepflanzt. Eine grössere Wasserfläche mit Schilfsaum sowie eine Ödlandfläche wurden offengelassen. Renaturierung Alte Aare: Aufgrund des durchwegs positiven Echos und dem nicht vollständig aufgebrauchten Kredites hat der Gemeinderat beschlossen, das Projekt «Renaturierung Alte Aare» zu erweitern. Im Sommer 2006 wurde die 2. Etappe erfolgreich abgeschlossen. Im Herbst 06 hat die Aarbientekommission einstimmig beschlossen eine 3. Etappe (Arolabrücke bis Dotieranlage WKW Aarberg) in Angriff zu nehmen. In diesem Zusammenhang wurde mit der BKW das Gespräch für eine mögliche Zusammenarbeit gesucht. Diese haben uns mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 mitgeteilt, dass sie einer Erweiterung des AARbiente-Projekts positiv gegenüber stehen. Feuern im Wald ist verboten: Grill- und Lagerfeuer sind an geeigneten Orten erlaubt, wenn dazu trockenes Holz verwendet wird. Luft-Tipp:
| Merkblatt Anfeuern ohne Rauch | ||
Betreuungsgutscheine Per 1. August 2020 wurden in Aarberg Gutscheine für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen eingeführt. Im Sinne eines Pilotbetriebs werden die Betreuungsgutscheine für die Dauer von zwei Jahren unlimitiert (ohne Kontingent) ausgegeben. Die Betreuungsgutscheine für August 2021 können ab Frühling 2021 via kantonalem Portal (www.kiBon.ch) beantragt werden. Die Gutscheine können durch die Eltern bei einem Betreuungsangebot ihrer Wahl eingelöst werden. Voraussetzung ist, dass die Anbieter über eine Zulassung des Kantons verfügen.
Was sind Betreuungsgutscheine? Die Eltern erhalten von der Gemeinde einen einkommensabhängigen Gutschein, den sie bei der Kindertagesstätte oder Tagesfamilienorganisation ihrer Wahl im Kanton Bern einlösen können. Der Gutschein vergünstigt so die Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien.
Wie hoch ist die Subvention pro Tag / pro Stunde? Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder unter zwölf Monaten liegt bei
Die maximale Vergünstigung für vorschulpflichtige Kinder ab zwölf Monaten liegt bei
Die maximale Vergünstigung für schulpflichtige Kinder ab dem Eintritt in den Kindergarten liegt bei
Die Eltern zahlen in jedem Fall mindestens 7 Franken pro Tag bzw. 70 Rp. pro Stunde selber an die Betreuungskosten. Der Gutscheinbetrag wird vom Tarif des Betreuungsangebots abgezogen. Die Anbieter legen ihre Preise selber fest. Wie viel eine Familie für die Betreuung zahlt, ist deshalb auch vom Tarif des KITA-Angebots abhängig.
Limitierung der Betreuungsgutscheine Der Kanton überlässt es den Gemeinden, die Gutscheine zu limitieren oder das Alter der Kinder für die subventionierte familienexterne Kinderbetreuung zu begrenzen. Die Gemeinde Aarberg sieht zurzeit keine Kontingentierung vor.
Wer bekommt einen Betreuungsgutschein? Um einen Gutschein beantragen zu können, müssen die Eltern gemäss Bestimmungen des Kantons folgende Bedingungen erfüllen:
1. Die Familie braucht die Betreuung Ein Betreuungsbedarf ist dann gegeben, wenn Familie und Beruf nicht vereinbart werden können. Bei Alleinerziehenden muss das Arbeitspensum mindestens 20%, bei Paaren 120% betragen. Soll ein Gutschein für ein Kind ab dem Kindergarten beantragt werden, muss das Arbeitspensum 40% bzw. 140% betragen. Der Arbeitstätigkeit gleichgestellt sind die Arbeitssuche, eine berufsorientierte Aus- oder Weiterbildung, die Teilnahme an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm und ärztlich bestätigte gesundheitlich bedingte Einschränkungen der Betreuungstätigkeit (gesundheitliche Indikation). Eltern, die nicht oder weniger erwerbstätig sind, erhalten einen Betreuungsgutschein, wenn die familienergänzende Betreuung zur sozialen oder sprachlichen Integration des betreuten Kindes im Hinblick auf den Volksschuleintritt notwendig ist. Die soziale Indikation wird durch eine Fachstelle (i.d.R Sozialdienst oder Mütter- und Väterberatung) bestätigt. Betreuungsgutscheine werden nur an Familien mit einem massgebendem Einkommen bis zu
Wie wird das Betreuungspensum festgelegt? Bei Eltern, die ein Gesuch stellen, weil sie arbeiten, Arbeit suchen, einer berufsorientierten Aus- oder Weiterbildung nachgehen, an einem Integrations- oder Beschäftigungsprogramm teilnehmen oder eine gesundheitliche Indikation vorliegt, ist der Umfang des Anspruchs auf Betreuungsgutscheine vom Ausmass der Beschäftigung abhängig.
In der Gemeinde Aarberg entspricht das vergünstigte Betreuungspensum bei Alleinerziehenden maximal dem Beschäftigungspensum + 20%. Bei Paaren entspricht das vergünstigte Betreuungspensum maximal dem gemeinsamen Beschäftigungspensum abzüglich 100% + 20%. D.h. ein Paar, welches gemeinsam 140% arbeitet, würde einen Gutschein für 60%, eine alleinerziehende Person, welche zu 60% erwerbstätig ist, würde einen Betreuungsgutschein im Rahmen von 80% erhalten. Bei einer Indikation aufgrund eines Sprachförderbedarfs wird ein Betreuungsgutschein im Umfang von 40% verfügt. Bei Gutscheinen zur sozialen Integration legt die zuständige Fachstelle das Betreuungspensum fest (je nach Indikation zwischen 20 - 60%).
Betreuungsgutschein beantragen In der Gemeinde Aarberg werden künftig die Betreuungsgutscheine online beantragt werden können. Für jedes Kind muss ein Gutschein beantragt werden. Der Kanton Bern hat die online-Plattform kiBon eingeführt und stellt diese den Gemeinden, Kitas sowie den Eltern kostenlos zur Verfügung. Über die online-Plattform wird zukünftig die gesamte Administration betreffend Betreuungsgutscheine abgewickelt. Sie können sich online über www.kibon.ch registrieren und anschliessend einen Betreuungsgutschein beantragen.
Die Vorteile von kiBon für Eltern kurz aufgelistet:
Bei Fragen oder Unklarheiten zum Beantragen der Betreuungsgutscheine online über www.kibon.ch können Sie sich an die Präsidialabteilung Aarberg wenden (Tel 032 391 25 20). | Infoflyer für Eltern | Betreuungsgutscheine | |
Kindertagesstätte Bärestübli Die Kindertagesstätte Bärestübli ist seit Ende Juli 2022 geschlossen.
| Kita Bärestübli | ||
Ehrungen Die Wirtschaftskomission Aarberg hat am 26. Mai 2016 folgendes Dokument über die Ehrungen von Vereinen und Einzelpersonen der Gemeinde Aarberg verabschiedet. Mittels Antragsfomular (Seite 5) können die zu ehrenden Personen oder Ortsvereine der Wirtschaftskommission Aarberg jederzeit gemeldet werden. | Beschluss der Wirtschaftskommission für Ehrungen von Vereinen und Einzelpersonen | ||
Tierkörperentsorgung regionale Tierkörpersammelstelle Lyss: Tote Tiere bis zu einem Körpergewicht von 200 kg sind (ohne Verpackung) direkt in einem der Rollcontainer im Kühlraum zu deponieren. Ausserhalb der Öffnungszeiten ist die Klappe zu benutzen. Adresse: Industriering 26a, 3250 Lyss
GZM Extraktionswerg AG, Lyss: Für Kadaver ab 200 kg muss der Abholdienst der GZM Lyss avisiert werden. | /wAssets/docs/Tierkoerpersammelstelle-Benuetzungsordnung_05.12.2013.pdf | ||
Gemeindeversammlung | https://aarberg.ch/de/politik-verwaltung/politik/gemeindeversammlung.php | ||
Steuern Steuererklärung Vor dem Ausfüllen Ihrer Steuererklärung lesen Sie bitte die Wegleitung. Die Formulare 1 – 5 sind von allen steuerpflichtigen Personen auszufüllen. Durch das Ausfüllen des Formulares 1 kann festgestellt werden, welche anderen Formulare zusätzlich ausgefüllt werden müssen. Die Steuererklärung ist ohne Bostitch und Büroklammern dem Steuerbüro Aarberg einzureichen. Fristverlängerungen Die Steuererklärung muss jeweils bis 15. März bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden. In begründeten Fällen kann ein Fristverlängerungsgesuch an folgende Adresse gerichtet werden: Dienstleistungszentrum Für die Behandlung des Gesuches wird eine Gebühr von Fr. 20.— erhoben. Online Fristverlängerungen hingegen sind kostenlos. Nachbestellung von Steuerformularen Haben Sie einzelne Formulare verschrieben oder waren sie im Versand gar nicht dabei? Dann verwenden Sie den Bestellschein in der Wegleitung und senden ihn an die Steuerverwaltung des Kantons Bern
Hilfe für Seniorinnen und Senioren beim Ausfüllen der Steuererklärung
Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern, von Zinsen, Gebühren oder Bussen mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese ganz oder teilweise erlassen werden. Massgebend für die Beurteilung eines Erlassgesuches sind die aktuellen finanziellen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person. Diese ergeben sich aus einem Monatsbudget, welches direkt auf dem offiziellen Formular auszufüllen ist. Das Erlassgesuch ist schriftlich – mit dem amtlichen Formular (Steuererlassgesuch) – bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen. Diese prüft das Erlassgesuch und entscheidet abschliessend über die Gemeindesteuern. Über die Kantonssteuern und die direkte Bundessteuer entscheidet die kantonale Steuerverwaltung auf der Basis des gleichen Gesuches. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Steuerverwaltung des Kantons Bern.
Soweit die Verhältnisse, die zu einem Erlass der ganzen geschuldeten Steuer berechtigen, schon bei der Veranlagung bekannt sind, kann auf Antrag der Gemeinde das steuerbare Einkommen durch einen besonderen Abzug auf Null festgesetzt werden. Wer kann dieses Formular einreichen? Personen, welche dauernd • Ergänzungsleistungen beziehen. Ebenso berechtigt sind Personen im Rentenalter, welche sich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim aufhalten und das Gesamteinkommen nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte Quote beträgt. Weitere Merkmale • Bei einem steuerbaren Vermögen von über Fr. 30'000.— (Einzelpersonen) oder über Fr. 50'000.— (Ehepaare) und bei Liegenschaftsbesitz ist eine Veranlagung nach Art. 41 StG nicht möglich. Der Antrag auf Veranlagung nach Art. 41 ist schriftlich mit dem amtlichen Gesuchsformular zusammen mit der Steuererklärung bei der Veranlagungsgemeinde einzureichen.
Eigenmietwert
Liegenschaftssteuersatz der Gemeinde Aarberg: 1.0 ‰ Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung. Quellensteuer
Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Personen, die keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, aber in der Schweiz eine Tätigkeit ausüben oder eine Leistung beziehen. Es sind dies:
Die entsprechenden Merkblätter, Formulare und die Steuertabelle können Sie nachfolgend herunterladen.
Ab 1. Januar 2010 tritt die neue Quellensteuerverordnung in Kraft. Diese beinhaltet grundlegende Änderungen und führt zu einer neuen Aufbau- und Ablauforganisation für die Abrechnung der Quellensteuer im Kanton Bern. Neuer Einreichungsort für Ihre Abrechnung Ein Ansprechpartner Ab 1. Januar 2010 haben Sie im Zusammenhang mit Quellensteuern nur noch einen einzigen Ansprechpartner für alle Belangen (Fragen, Unklarheiten, usw.). Dies ist dieselbe Stelle, an welche Sie künftig Ihre Abrechnungen zentral einreichen. Wegfall Anmeldeverfahren Neu entfällt ab 1. Januar 2010 das Anmeldeverfahren mittels den Formularen T-503 (Bsp. T-503a, T-503b, …). Sie können die neuen an der Quelle zu besteuernden Personen jeweils direkt zusammen mit der Abrechnung melden. Online-Abrechnung der Quellensteuer mit TaxMe QST Ab 1. Januar 2010 können die Abrechnungen der Quellensteuer online via das mit der Quellensteuer ergänzte TaxMe-Portal vornehmen, und zwar unabhängig davon ob der Arbeitgeber/Arbeitgeberin eine natürliche oder eine juristische Person ist.
Ordentliche Veranlagung Steuerverwaltung des Kantons Bern
Es besteht die Möglichkeit für die nachträglich ordentliche Veranlagung einen Antrag der Steuerverwaltung des Kantons Bern auszufüllen. Antrag nachträglich ordentliche Veranlagung
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung. Wehrdienstersatzabgabe Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an die Präsidialabteilung. | Dienstleistungen - Steueranlagen Detailinformationen Info zu Tax-Me Online-Ausfüllen der Steuererklärung mit BE-Login Steuererklärung elektronisch ausfüllen - einfach, praktisch, sicher! | ||
Rechtsberatung In Lyss findet jeden 2. und 4. Mittwoch im Monat, zwischen 18.00 - und 20.00 Uhr, eine Rechtsauskunft im 3. Stock der Gemeindeverwaltung, Marktplatz 6, statt. Diese persönlichen Beratungen dauern jeweils 20 Minuten und können bis zu Fr. 50.00 kosten. Die Rechtsauskunftsstelle wird durch Mitglieder des Bernischen Anwaltsverbandes betreut. Für die Rechtsauskunft können Sie sich an folgendes Büro wenden: Advokaturbüro Rätz Hübscher Kräuchi, Bahnhofstrasse 11, 3250 Lyss / Tel. 032 386 71 10 / E-Mail: info@anwaelte-lyss.ch Die Gemeinde Aarberg nimmt keine Anmeldungen entgegen | Advokaturbüro Rätz und Hübscher, Lyss | ||
Mütter- und Väterberatung Kanton Bern Das kostenlose Beratungsangebot der Mütter- und Väterberatung rund um Gesundheit, Entwicklung und Erziehung richtet sich an Familien mit Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Mehr zu den verschiedenen Beratungsangeboten in unserer Gemeinde oder in der Nähe finden Sie unter www.mvb-be.ch. Telefon 031 552 16 16 Die Mütter- und Väterberatung wird zusätzlich und ohne Voranmeldung im Krabbelcafé des Elternvereins angeboten. Die Daten des Krabbelcafés sind im Veranstaltungskalender der Gemeinde aufgeführt.
| Mütter- und Väterberatung Kanton Bern | ||
Reklamen (Gesuch) Neu gibt es keine Reklamebewilligung mehr. Nach Artikel 32 Absatz 2 Baugesetz (BauG) gilt die Baubewilligung als Reklamebewilligung. Die Verordnung vom 17. November 1999 über die Aussen - und Strassenreklame wurde aufgehoben und die Vorschriften soweit nötig in das Baubewilligungsdekret übernommen. Artikel 6a Bewilligungsdekret (BewD) regelt, welche Strassenreklamen keine Baubewilligung brauchen. Es handelt sich dabei durchwegs um Eigenreklamen. Fremdreklamen sind immer bewilligungspflichtig. Das Bundesrecht ermächtigt die Kantone zwar nur, innerorts Strassenreklamen als bewilligungsfrei zu erklären. Die in Buchstabe a und Buchstabe c bis g genannten Reklamen sind aber wegen der kleinen Fläche von derart geringer Bedeutung, dass diese generell, d.h. auch ausserorts, keine Baubewilligung brauchen. Da die Baupolizeibehörde auch gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen vorgehen kann, wenn diese die öffentliche Ordnung stören (Artikel 1b Absatz 3 BauG), ist es vertretbar, diese Eigenreklamen auch ausserorts ohne vorgängiges Baubewilligungsverfahren zuzulassen. | Gesuchsformular | ||
Abbruchbewilligung Bitte sehen Sie unter der Dienstleistung Baubewilligungsverfahren nach. | Wichtige Dokumente im Zusammenhang mit dem Baubewilligungsverfahren - Kanton Bern | ||
Eingabe Baugesuch eBau - Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern
Baueingabe Dem Gesuch ist der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforderlichen weitere Unterlagen beizulegen. Alle Pläne sind zu datieren und von den Gesuchstellenden sowie den Projektverfassenden zu unterzeichnen. Setzt die Baubewilligung des Bauvorhabens die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, so ist in der Baueingabe darum nachzusehen und schriftlilch zu begründen. Alle Gesuchsunterlagen sind in der nötigen Anzahl, mindestens aber in zweifacher Ausfertigung, einzureichen. Allfällige weitere Doppel können nachverlangt werden. Weiter Informationen finden Sie unter der Dienstleistung Baubewilligungsverfahren. | Formulare / Baugesuche Kanton Bern | ||
Lichtraumprofil Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmer. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen wurden mit dem Strassenbaugesetz vom 2. Februar 1964 diverse Vorschriften erlassen. Verkehrsteilnehmer, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten, sind durch Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen gefährdet. Damit derartige Verkehrsgefährdungen verhindert werden, schreibt das Strassenbaugesetz vom 2. Februar 1964 unter anderem vor:
| Merkblatt Lichtraumprofil | ||
Pflegekinderaufsicht Pflegekinderbewilligung Wer ein Kind oder einen Jugendlichen bis zu 18 Jahren für mehr als einen Monat entgeltlich oder für mehr als drei Monate unentgeltlich in seinem Haushalt aufnehmen will, benötigt hierfür gemäss eidgenössischer Pflegekinderverordnung (PAVO) und kantonaler Pflegekinderverodnung (PVO) eine Pflegekinderbewilligung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegekinderbewilligung sind in den Richtlinien für die Fremdunterbringung eines Kindes konkretisiert. Die Standards für die Unterbringung und Betreuung von Kindern ausserhalb ihrer Herkunftsfamilie bilden einen verbindlichen Orientierungsrahmen für die Betreuung des Kindes. Wer ein bestimmtes Kind aufnehmen will, reicht bei der zuständigen KESB vor der Aufnahme des Kindes das Gesuch um Erteilung einer Pflegekinderbewilligung ein. Wer bereit ist, die Aufgabe als Pflegeeltern für ein unbekanntes Kind zu übernehmen, reicht bei der zuständigen KESB das Gesuch um Erteilung einer generellen Bewilligung ein. Sie finden sämtliche Unterlagen, Informationen und Formulare unter Kinder in Pflegefamilien, Kindes- und Erwachsenenschutz. Pflegekinderaufsicht Die Pflegekinderaufsicht ist die Stelle für Abklärungen und Fragen betreffend Erteilung von Bewilligungen zur Aufnahme von Familienpflegekindern im Auftrag der zuständigen KESB. Sie übt die gesetzlich vorgeschriebene Aufsicht über die bewilligten Pflegeverhältnisse aus. Die Pflegekinderaufsicht erteilt gerne Auskünfte im Zusammenhang mit geplanten Pflegeverhältnissen und ist Ansprechperson bei Fragen zum Thema Adoption. Familienergänzende Kinderbetreuung Vermittlung von Tagesfamilien über den Verein Kindertagesstätte Lyss. Kontakt: Frau Bürgi, Tel 079 766 37 74 In Lyss bestehen Angebote an familienergänzender Kinderbetreuung. Eltern, die für ihre Kinder eine Spielgruppe etc. suchen, werden auf die Adressliste verwiesen. | Adressen für Familien mit Babys und Kleinkindern | ||
Monatsmarkt und Schlachtviehmarkt Monatsmarkt Aarberg (Waren- und Frischwarenmarkt) Der Monatsmarkt Aarberg findet jeweils am 2. Mittwoch im Monat von April – Oktober von 9.00 – 17.00 Uhr statt. Über 40 Markthändlerinnen und Markthändler präsentieren auf dem historischen Stadtplatz von Aarberg ihre auserlesene Ware. Von frischen Lebensmitteln bis zum ausgefallenen Kunsthandwerk wird ein umfangreiches Sortiment angeboten. Marktdaten 2025: 09. April, 14. Mai, 11. Juni, 09. Juli, 13. August, 10. September, 08. Oktober Gesuche für eine Teilnahme richten Sie bitte an: finanz@aarberg.ch oder an den Marktchef, Herrn Urs Hostettler werkhof@aarberg.ch --------------------------------------------------------------------------------------------------- Schlachtviehmarkt Berner Bauernverband Der Schlachtviehmarkt des Berner Bauernverbandes findet jeweils am 2. Mittwoch im Monat von Januar bis Dezember von 8.30– 10.30 Uhr auf dem Pferdemarktplatz statt. Marktdaten im 2025: 15. Januar, 12. Februar, 12. März, 09. April, 14. Mai, 11. Juni, 09. Juli, 13. August, 10. September, 08. Oktober, 12. November, 10. Dezember Anmeldungen richten Sie bitte an den Berner Bauernverband an folgende Adresse: Weitere informationen zum Schlachtviehmarkt findet man hier | /wAssets/docs/pdf/Monatsmarkt-Gesuchsformular-2025.pdf | Märkte | |
Finanz- und Rechnungswesen Das Finanz- und Rechnungswesen bildet einen eigenen Prozess, welcher sämtliche Verwaltungsabteilungen in ihren Aufgaben unterstützt. Damit wird folgendes Ziel verfolgt: "Führung nach den Grundsätzen des Rechnungswesens um damit aussagekräftige Informationen über den Finanzhaushalt zu gewährleisten." Zur Erreichung dieses Zieles wurden Rahmenbedingungen festgelegt. Es gelten insbesondere folgende Grundsätze:
| /de/aktuelles/meldungen/Finanzplan-2024-2028.pdf Budget 2024 Budget 2025 Finanzplan 2023-2027 Finanzplan 2025-2029 Jahresrechnung 2021 Jahresrechnung 2022 Sponsoringgesuch | ||
Hundetaxe Die Hundetaxe beträgt Fr. 100.-- pro Hund. Gebührenpflichtig sind alle Hunde, die am Stichtag 1. August des jeweiligen Jahres über 6 Monate alt sind. Die Taxe ist im August für das laufende Jahr zu bezahlen. Eine Aufteilung der Abgabe in pro rata Beträge ist nicht möglich. Die Faktura für die Hundetaxe wird im August an die gemeldeten Hundebesitzer versandt. Bitte melden Sie Ihren neuen Hund sofort an oder teilen Sie uns mit, wenn Ihr Hund gestorben oder nicht mehr in Ihrem Besitz ist. Hinterziehung von Hundetaxen Per 1. März 2018 treten die revidierte Tierseuchenverordnung TSV und Tierschutzverordnung TSchV in Kraft. Das Gesetz fordert gemäss Tierseuchenverordnung 916.401 Artikel 16-18: − Kennzeichnung und Registrierung von Hunden − Meldungen bei der Lieferung und Weitergabe von Mikrochips − Meldepflichten der Tierhalter − Einsicht, Bearbeitung und Aufbewahrung der Daten − Hundeausweis Aufgrund dieser Gesetzesforderungen betreibt die Identitas AG die Hundedatenbank AMICUS www.amicus.ch Bitte beachten Sie zusätzlich die kantonalen Gesetzgebungen. | An- und Abmeldung Hund | ||
Todesfall; Siegelung | Checkliste Todesfall | ||
Mehrzweckgebäude Aarolina (Vermietung) Hier gelangen Sie zur Onlinereservierung. | Gesuchsformular für Mehrzweckgebäude Aarolina | ||
Rathauskeller Aarberg (Vermietung) Hier gelangen Sie zur Onlinereservierung. | Gesuchsformular Rathauskeller (auswärtig) Gesuchsformular Rathauskeller (einheimisch) | ||
Wespen, Bienen usw. | Wespen, Bienen, usw. | ||
Stadtplatz Aarberg (Vermietung) Hier gelangen Sie zur Onlinereservierung. | Gesuchsformular Stadtplatz Plan Stadtplatz | ||
Sportanlagen Aarberg (Vermietung) Hier gelangen Sie zur Onlinereservierung. | Gesuchsformular für Sportanlagen | ||
Identitätskarte / Pass | Ausweiszentren Schweizer Pass & Identitätskarte | ||
AHV-IV-Auskünfte | Auszug aus Ihrem AHV-Konto (IK) Beitragspflicht für Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende Betreuungsgutschriften Einkommensteilung bei Scheidung Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV Familienzulagen Flexibles Rentenalter | ||
Märkte Aarberg ist bekannt für seine regional beliebten Märkte. Ihre Anmeldung für die entsprechenden Märkte richten Sie bitte an nachfolgende Personen:
Supermärit Verein Supermärit
Puce Puce-Organisation
Zibelemärit Verein Zibelemärit
Chlousermärit Chlouser-Märit Aarberg
Hier gehts zu den Angaben des Monatsmarktes und des Schlachtviehmarktes | Markt-Gesuchsformular (ohne Monatsmarkt) | ||
Buch - Aarberg - Portrait einer Kleinstadt (CHF 29.--) Bestellung von: Buch - Aarberg - Portrait einer Kleinstadt | CHF 29.00 | ||
Behördenverzeichnis | Behördenverzeichnis 2021 - 2024 | ||
Abfallwesen Die Abfuhrtermine, Abfallarten und alles Weitere rund um das Thema Abfallentsorgung | /wAssets/docs/pdf/Abfallfibel-2024.pdf | Sammelstellen | |
Abwasserentsorgung / Kanalisationswesen Nähere Angaben zur Abwasserentsorgung / Kanalisationswesen finden Sie hier. | Abwasserreglement Kanalsanierer in der Region | ||
Kindes- und Erwachsenenschutz Mit der Revision des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegt die Zuständigkeit für den Kindes- und Erwachsenenschutz seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr den kommunalen Vormundschaftsbehörden, sondern überregionalen und professionellen Fachbehörden (Art. 440 ZGB), den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB). Für die Einwohnergemeinde Aarberg und die der Sozialabteilung angeschlossenen Vertragsgemeinden ist die KESB Seeland, welche ihren Sitz in Aarberg hat, zuständig. Die Sozialabteilung nimmt im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowohl Aufgaben im freiwilligen Bereich sowie auch Aufgaben im Auftrag der KESB wahr.
Im Auftrag der Klientinnen und Klienten (freiwilliger Bereich)
Im Auftrag der KESB (behördlicher Bereich)
Noch Fragen? Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich an: Telefon: 031 636 30 30
| KESB Seeland Kindes- und Erwachsenenschutz Kanton Bern | ||
Normalien Strassen- und Tiefbau | 1-01_Strassenabschluss_Randabschlüsse aus Naturstein (RN15) 1-02_Strassenbau_Randabschlüsse aus Naturstein (RN 12) 1-03_Strassenbau_Randabschlüsse aus Naturstein (Binderstein Typ 12, 1-reihig) 1-04_Strassenbau_Randabschlüsse aus Naturstein (Binderstein Typ 12, 2-reihig) 1-05_Strassenbau_Randabschlüsse aus Naturstein (Pflasterstein 14-16) 1-06_Strassenbau_Randabschluss aus Naturstein (Stellplatte SN8) 1-07_Strassenbau_Randabschluss aus Naturstein (SStellplatte SN10) 2-01_Strassenentwässerung_Grundriss Schlammsammler 2-02_Strassenentwässerung_Schnitt Schlammsammler 2-03_Strassenentwässerung_Grundriss Einlaufkasten 2-04_Strassenentwässerung_Schnitt Einlaufkasten 2-05_Strassenentwässerung_Entwässerungsrinnen 3-01_Normalprofile_NP Hauptstrasse 3-02_Normalprofil_NP Quartierstrasse 4-01_Kanalisation_Grundriss Fertigelementschacht 4-02_Kanalisation_Schnitt Fertigelementschacht Allgemeine Bedingungen Strassenaufbrüche Ausführungsvorschriften Strassenaufbrüche | ||
Kommunale Arbeitspraktikas Hier finden Sie sämtliche Unterlagen zu kommunalen Arbeitspraktikas. | Kommunale Arbeitspraktikas - Flyer Kommunale Arbeitspraktikas - Konzept und Mustervertrag | ||
Hallenbelegungspläne Sporthallen Aarberg | |||
Plakatständer Wir haben 6 Standorte, an welchen Sie Ihre Plakate während 14 Tagen aufhängen können. Standorte: Kreisel Lyss-Strasse | Gesuch Plakatständer | ||
Kindertagesstätte Stärneschloss Öffnungszeiten Kontakt | Kita Stärneschloss | ||
Kindertagesstätte Zwärgehuus Öffnungszeiten Kontakt Telefon 079 767 22 33 | Zwärgehuus | ||
öffentliche Parkplätze | öffentliche Parkplätze | ||
eBau eBau - Elektronisches Baubewilligungsverfahren im Kanton Bern Ab dem 1. März 2021 können Sie uns Ihr Baugesuch mit eBau elektronisch einreichen. Das Ausfüllen von eBau funktioniert ähnlich wie das Ausfüllen der Steuererklärung mit TaxMe. Sie erfassen Ihr Gesuch online und laden die erforderlichen Unterlagen hoch. Bei Fragen zu den einzelnen Verfahrensschritten unterstützt Sie die Wegleitung. Über folgenden Link gelangen Sie auf eBau: http://www.be.ch/ebau
Bis zur Anpassung der gesetzlichen Vorgaben ca. im Jahr 2021 müssen uns die elektronisch eingereichten Gesuchsunterlagen zwingend auch zweifach ausgedruckt und unterschrieben per Post zugestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf www.be.ch/projekt-ebau Für technischen Support zur Gesuchseingabe mit eBau wenden Sie sich an servicedesk@bedag.ch oder Tel. 031 306 72 54. Für fachliche (baurechtliche) Fragen wenden Sie sich an die Bauabteilung Aarberg, Stadtplatz 46, 3270 Aarberg, bau@aarberg.ch oder Tel. 032 391 25 25. | Wegleitung: BE-Login Registration Wegleitung: BE-Login meine Daten verwalten | ||
E-Mobilität Car-Sharing in Aarberg Zusammen mit der Firma Sponti-Car bietet Aarberg seinen Bürgerinnen und Bürger elektrische Mobilität zu günstigen Konditionen an.
Tutorial siehe unter Links! | /de/verwaltung/dokumente/dokumente/AGB-12.2020.pdf /de/verwaltung/dokumente/dokumente/Artikel-Sponti-Car-Aarberg-aktuell.pdf /wAssets/docs/Express-Registration-Neue-Version-SwissPass.pdf Flyer Sponti-Car | https://sponti-car.ch/standorte/aarberg/ https://youtu.be/sjQaUGCoRlk |
Einwohnergemeinde Aarberg
Stadtplatz 46
3270 Aarberg
Telefon: +41 32 391 25 20
Kontaktieren Sie uns per E-Mail
Öffnungszeiten
Montag / Dienstag / Donnerstag
09.00 – 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Mittwoch 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.00 Uhr
Nach vorgängiger telefonischer
Anmeldung können auch ausserhalb der
aufgeführten Öffnungszeiten individuelle
Termine vereinbart werden.
AHV-Zweigstelle | 032 391 25 15 |
Bauabteilung | 032 391 25 25 |
Bibliothek | 032 392 20 86 |
Bildungsabteilung | 032 392 30 70 |
Finanzabteilung | 032 391 25 10 |
Präsidialabteilung | 032 391 25 20 |
Schwimmbad | 032 392 23 84 |
Sozialabteilung | 032 391 25 30 |
Werkhof Aarberg | 032 392 24 40 |
Einwohnergemeinde Aarberg
Stadtplatz 46
3270 Aarberg
Telefon: +41 32 391 25 20
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Öffnungszeiten
Montag / Dienstag / Donnerstag
09.00 – 11.30 Uhr und 14.00 - 16.30 Uhr
Mittwoch 14.00 – 18.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.00 Uhr
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Anmeldung können auch ausserhalb der
aufgeführten Öffnungszeiten individuelle
Termine vereinbart werden.
AHV-Zweigstelle | 032 391 25 15 |
Bauabteilung | 032 391 25 25 |
Bibliothek | 032 392 20 86 |
Bildungsabteilung | 032 392 30 70 |
Finanzabteilung | 032 391 25 10 |
Präsidialabteilung | 032 391 25 20 |
Sozialabteilung | 032 391 25 30 |
Werkhof Aarberg | 032 392 24 40 |
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