Alimentenbevorschussung
Grundlagen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB) Art. 293 Abs. 2
- Gesetz vom 06.02.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GIB) BSG 213.22
- Verordnung vom 10.09.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (VIB) BSG 213.2213.221
Zuständigkeit
Für die Festsetzung und Ausrichtung der Vorschüsse ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchsberechtigten Kindes zuständig.
Die Einwohnergemeinde Aarberg hat diese Aufgabe der Gemeinde Lyss der Inkassostelle übertragen.
Gesuche sind direkt bei der Gemeinde Lyss zu stellen. Wir bitten Sie unter folgender Adresse Kontakt aufzunehmen:
Soziales + Jugend, Alimenteninkasso, Marktplatz 14, 3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30, Fax 032 387 03 26
E-mail sozialdienste@lyss.ch
Grundsatz
Gestützt auf Art. 3 GIB haben Kinder Anspruch auf einen Vorschuss für laufende elterliche Unterhaltsbeiträge. Die Alimentenbevorschussung ist keine Sozialhilfe im engeren Sinn.
Voraussetzung
Die Unterhaltsbeiträge müssen in einem zivilrechtlich gültigen, vollstreckbaren Titel festgelegt worden sein (z.B. Ehescheidungsurteil, genehmigter Unterhaltsvertrag, etc.).
Die Höhe der Vorschüsse richtet sich nach der gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Summe, darf jedoch den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die AHV nicht überschreiten.
Kinderzulagen werden nicht bevorschusst. Bei der Entgegennahme des Gesuches wird abgeklärt, welcher Elternteil die Kinderzulagen bezieht. Wenn immer möglich soll der obhutsberechtigte Elternteil die Kinderzulagen beziehen.
Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn das Kind dauernde Unterstützung durch die Sozialhilfe benötigt. In solchen Situationen wird vom gesetzlichen Vertreter des Kindes eine Inkassohilfe, eine Abtretungserklärung und die Zustimmung zur Verrechnung der eingegangenen Alimentenzahlungen mit der geleisteten Sozialhilfe verlangt.
Alimenteninkasso
Grundlagen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB) Art. 290 und Art. 131
- Gesetz vom 06.02.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (GIB) BSG 213.22
- Verordnung vom 10.09.1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (VIB) BSG 213.221
Zuständigkeit
Zuständig ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person.
Die Einwohnergemeinde Aarberg hat diese Aufgabe der Gemeinde Lyss der Inkassostelle übertragen.
Gesuche sind direkt bei der Gemeinde Lyss zu stellen. Wir bitten Sie unter folgender Adresse Kontakt aufzunehmen:
Soziales + Jugend, Alimenteninkasso, Marktplatz 14, 3250 Lyss
Tel. 032 387 03 30, Fax 032 387 03 26
E-mail sozialdienste@lyss.ch
Grundsatz
Gestützt auf Art. 290 ZGB und Art. 131 ZGB sind die Vormundschaftsbehörden auf Gesuch hin verpflichtet, bei der Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen Inkassohilfe zu leisten. Die Inkassohilfe ist für Kinderunterhaltsbeiträge unentgeltlich. Bei nachehelichem Unterhalt wird unter bestimmten Umständen eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolgs erhoben.
Wegen des engen Sachzusammenhangs wird die Inkassohilfe in der Gemeinde Aarberg nicht nur auf nachehelichen Unterhalt und die Unterhaltsansprüche des Kindes beschränkt, sondern sichert auch weitere Einkünfte (Kinderzulagen und andere für das Kind bestimmte Leistungen).
Bei der Entgegennahme des Gesuches wird abgeklärt, welcher Elternteil die Kinderzulagen bezieht. Wenn immer möglich soll der obhutsberechtigte Elternteil die Kinderzulagen direkt beziehen.
Noch Fragen?
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