Aarberg Stedtli
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Elterliche Sorge

Elterliche Sorge

Grundlagen

UNO-Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989 (UKRK) Art. 18 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB Art. 133, 134 und Art. 289a)

Zuständigkeit

Verheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern:

Für die Neuregelung der elterlichen Sorge in Abänderung eines eherechtlichen Urteils bei Einigkeit der Eltern ist die Kindesschutzbehörde am zivilrechlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zuständig (Art. 134 Abs. 3 ZGB), in allen übrigen Fällen das zuständige Gericht.

Nicht verheiratete Eltern:

Für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Kindesschutzbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des betroffenen Kindes zuständig (Art. 298a Abs. 1 ZGB).

Grundsatz

Mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge soll auch nach der Trennung/Scheidung die fortdauernde gemeinsame elterliche Verantwortung des getrennten/geschiedenen Paares für die Kinder betont und die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Eltern diese Verantwortung weiterhin rechtlich gleichgestellt wahrnehmen können. Weiter sollen auch unverheiratete Eltern und insbesondere zusammenlebende Paare die Möglichkeit erhalten, die gemeinsame elterliche Verantwortung für ihre Kinder rechtlich gleichgestellt wahrzunehmen.

Noch Fragen?

Falls Sie noch Fragen haben oder weitere Erläuterungen benötigen, wenden Sie sich an uns, wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Sozialabteilung
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